Dienstpflicht
Begriff aus dem Beamtenrecht
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Wichtige Erkenntnisse
- Dienstpflichten haben in Deutschland Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte, Soldaten, Richter) gegenüber ihren Dienstherrn.
- Die Verletzung von Dienstpflichten kann als Dienstpflichtverletzung disziplinarrechtlich geahndet werden.
- Für Landes- und Kommunalbeamte finden sich Regelungen im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und in den Landesbeamtengesetzen.
- den Straftatbestand der Bestechlichkeit ( § 332 StGB).
- Ihre arbeitsrechtliche Hauptpflicht ist die Arbeitspflicht.
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Source summary
WikipediaDienstpflichten haben in Deutschland Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte, Soldaten, Richter) gegenüber ihren Dienstherrn. Diese sind zu unterscheiden von den Amtspflichten, die für die Ausübung des Amtes gelten, etwa gegenüber dem Bürger. Die Verletzung von Dienstpflichten kann als Dienstpflichtverletzung disziplinarrechtlich geahndet werden. Für Bundesbeamte sind die Dienstpflichten im Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt, für Soldaten der Bundeswehr im Soldatengesetz (SG). Für Landes- und Kommunalbeamte finden sich Regelungen im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und in den Landesbeamtengesetzen. Eine Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang mit der Annahme von Vorteilen, erfüllt i. d. R. den Straftatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB).
Wie die Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben auch auf privatrechtlicher Grundlage beschäftigte Arbeitnehmer Pflichten. Ihre arbeitsrechtliche Hauptpflicht ist die Arbeitspflicht. Hinzu treten weitere Nebenpflichten.
Die allgemeinen Pflichten und Rechte der Bundesbeamten sind in den §§ 60 bis 86 BBG geregelt, die der übrigen staatlichen Beamten in §§ 33 bis 56 BeamtStG (Paragraphen überwiegend wortgleich) und ggf. der Landesbeamtengesetze geregelt.
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