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Feindstaatenklausel

Passus der Carta der UN

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Wichtige Erkenntnisse

  • Die Feindstaatenklausel ist eine Klausel in den Art.
  • Die Feindstaatenklauseln wurden durch Resolution 49/58 der Generalversammlung vom 9.
  • Sie schlossen auch militärische Interventionen mit ein.
  • das Deutsche Reich und das japanische Kaiserreich, vgl.
  • Nach ganz herrschender Meinung in der Völkerrechtswissenschaft ist sie (längst) obsolet.

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Source summary

Wikipedia

Die Feindstaatenklausel ist eine Klausel in den Art. 53 und 107 sowie ein Halbsatz in Art. 77 Charta (oder Satzung) der Vereinten Nationen (SVN), wonach gegen so genannte Feindstaaten (englisch enemy states) des Zweiten Weltkrieges von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmittel ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden konnten, falls die Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Die Feindstaatenklauseln wurden durch Resolution 49/58 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 offiziell für „hinfällig“ (“obsolete”) erklärt, der Passus ist jedoch weiterhin in der Satzung enthalten. Sie schlossen auch militärische Interventionen mit ein. Als „Feindstaaten“ wurden in Artikel 53 jene Staaten definiert, die während des Zweiten Weltkrieges Feind eines Signatarstaates der UN-Charta waren (also primär Deutschland und Japan bzw. das Deutsche Reich und das japanische Kaiserreich, vgl. Achsenmächte).

In der heutigen internationalen Politik spielt die Feindstaatenklausel keine Rolle mehr. Nach ganz herrschender Meinung in der Völkerrechtswissenschaft ist sie (längst) obsolet.

Die Artikel 53 (Kapitel „Regionale Abmachungen“), 77 (Kapitel „Das internationale Treuhandsystem“) und 107 (Kapitel „Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit“) SVN entstanden im Jahr 1945 bei der Formulierung der Urfassung in der Endphase des Krieges, sind jedoch auch noch in der aktuell gültigen Fassung der UN-Charta enthalten.

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