Kranzgeld
finanzielle Entschädigung für Entjungferung nach Lösen einer Verlobung
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Warum das gerade im Trend liegt
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Wichtige Erkenntnisse
- Gleiches galt auch für neuverlobte Witwen.
- Die unbescholtene Braut durfte sich dagegen im Myrtenkranz präsentieren.
- Ursprüngliche Regelung im BGB Im deutschen Privatrecht können normalerweise nur Vermögensschäden im Rahmen des Schadensersatzes ausgeglichen werden (vgl.
- Der Anspruch auf Kranzgeld war, ähnlich dem noch heute existierenden Anspruch auf Schmerzensgeld, eine Ausnahme zu diesem Grundsatz.
- Januar 1900 in Kraft.
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Source summary
WikipediaAls Kranzgeld (früher auch Deflorationsgeld) bezeichnete man in Deutschland eine finanzielle Entschädigung, die eine „unbescholtene“ Frau (siehe unten) von ihrem ehemaligen Verlobten einfordern konnte, wenn sie auf Grund eines Eheversprechens mit ihm Geschlechtsverkehr hatte und er anschließend das Verlöbnis löste. Gleiches galt auch für neuverlobte Witwen.
Es existieren zwei Erklärungen zur Wortherkunft: Eine nicht mehr jungfräuliche Braut, die Strohjungfer, musste nach altem Brauch bei der Hochzeit einen Strohkranz tragen. Die unbescholtene Braut durfte sich dagegen im Myrtenkranz präsentieren. Die andere Version ist, dass die jungfräuliche Braut einen geschlossenen Kranz trug und die nicht mehr jungfräuliche Braut oder Witwe einen offenen.
Im deutschen Privatrecht können normalerweise nur Vermögensschäden im Rahmen des Schadensersatzes ausgeglichen werden (vgl. § 253 Abs. 1 BGB). Die „Entehrung“ der Jungfrau ist aber ein ideeller Schaden. Der Anspruch auf Kranzgeld war, ähnlich dem noch heute existierenden Anspruch auf Schmerzensgeld, eine Ausnahme zu diesem Grundsatz. Der Anspruch war in § 1300 im Vierten Buch (Familienrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1896 geregelt und trat mit ihm am 1. Januar 1900 in Kraft.
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