Zwickelerlass
Erlass zum öffentlichen Baden in Preussen vom 28. September 1932
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Wichtige Erkenntnisse
- Als Zwickelerlass wurde im Volksmund ein am 28.
- Er wurde so genannt, weil darin das Wort Zwickel mehrfach vorkam.
- Konservative sahen hierin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung.
- August 1932, in deren § 1 das öffentliche Baden geregelt war: Da jedoch die in Brachts Erlass gewählte Formulierung „in anstößiger Badekleidung“ sehr unterschiedlich interpretiert werden konnte, verfehlte der Erlass das angestrebte Ziel und ein neuerlicher Erlass – die am 28.
- August 1932 , der sogenannte „Zwickelerlass“ – wurde für erforderlich erachtet, der detailliert vorgab, wie die Badebekleidung von Männern und Frauen auszusehen hatte.
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Source summary
WikipediaAls Zwickelerlass wurde im Volksmund ein am 28. September 1932 vom preußischen Innenministerium unter dem stellvertretenden Reichskommissar Franz Bracht herausgegebener zweiter Erlass zum öffentlichen Baden bezeichnet, der vorschrieb, welche Kleidung beim Baden zu tragen war. Er wurde so genannt, weil darin das Wort Zwickel mehrfach vorkam.
In den 1920er Jahren wurde insbesondere die Badebekleidung der Frauen zunehmend knapper. Konservative sahen hierin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung. Daher erließ – nach dem Staatsstreich Preußenschlag – das Ministerium unter Franz Bracht die Badepolizeiverordnung vom 18. August 1932, in deren § 1 das öffentliche Baden geregelt war:
Da jedoch die in Brachts Erlass gewählte Formulierung „in anstößiger Badekleidung“ sehr unterschiedlich interpretiert werden konnte, verfehlte der Erlass das angestrebte Ziel und ein neuerlicher Erlass – die am 28. September 1932 erlassene Polizeiverordnung zur Ergänzung der Badepolizeiverordnung vom 18. August 1932, der sogenannte „Zwickelerlass“ – wurde für erforderlich erachtet, der detailliert vorgab, wie die Badebekleidung von Männern und Frauen auszusehen hatte. Der am 1. November 1932 in Kraft getretene Erlass änderte § 1 der Badepolizeiverordnung, welcher folgende neue Fassung erhielt:
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